Überwachungskameras: Datenschutz und Rechtslage

Die Videoüberwachung Rechtslage ergibt sich seit Mai 2018 aus der DSGVO und gilt für die Überwachung des öffentlichen Raumes durch Behörden genauso wie für diejenige eines Firmen- oder Privatgeländes. Jeweils besteht ein großes Interesse an der Überwachung, Aufzeichnung und Speicherung von Videos, doch dem setzt der Datenschutz Videoüberwachung enge Grenzen.

Inhaltsverzeichnis

sicherungskonzept

Datenschutz bei der Videoüberwachung: Einschränkungen vs. berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse an einer Videoüberwachung, das auch juristisch eine wichtige Rolle spielt, ergibt sich aus Straftaten wie Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Unterschlagung (im Unternehmen). Die Videoüberwachung Rechtslage ist aber komplex, denn es existieren zahlreiche Einschränkungen und Auflagen. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Die DSGVO benennt die Videoüberwachung nicht explizit in einzelnen Paragrafen. Vielmehr gilt die Generalklausel in Artikel 6 Absatz 1 S. 1, welche die Erfassung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann gestattet, wenn berechtigte Interessen der überwachenden Organisation oder Person dies erfordern und gleichzeitig die Grundrechte der überwachten Personen gewahrt werden.

Es muss also in jedem Fall eine Abwägung zwischen Schutzinteressen und Grundrechten stattfinden. Das bedeutet unter anderem, dass nichts gefilmt werden darf, was außerhalb des berechtigten Interesses der überwachenden Stelle liegt. Konkret: Privatleute überwachen gern ihre Grundstücke und dürfen das auch, jedoch darf die Kamera nicht den öffentlichen Raum vor dem Grundstück erfassen. Dort würde sie unbeteiligte Passanten aufnehmen, deren Grundrecht auf Schutz ihrer Privatsphäre überwiegt.

Unternehmen können einen Eingangsbereich nach außen hin überwachen, wenn das betreffende Areal zu ihrem Firmengelände gehört. Behörden können Straßen und Plätze überwachen, wenn es dabei um das berechtigte Interesse der Allgemeinheit geht, vor Straftaten geschützt zu werden. In diesem Interesse handelt eine Polizeibehörde. In jedem dieser Fälle muss aber auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.

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Was gilt laut Videoüberwachung Rechtslage als „berechtigtes Interesse“?

sicherheitsset Die Art eines Unternehmens ist für das berechtigte Interesse entscheidend. Sollte nachweislich eine Gefahrenlage bestehen, ist die Videoüberwachung zulässig. Das wäre ein Ladengeschäft für den Verkauf von Wertgegenständen, aber auch die Zufahrt zu einem Baustofflager. Ein Großraumbüro hingegen, in welchem die Mitarbeiter lediglich an ihren PCs sitzen, kann keine Gefahrenlage für das Unternehmen erzeugen – jedenfalls keine, gegen die eine Videoüberwachung hilft. Dasselbe gilt für den Umkleideraum oder gar die Toiletten eines Unternehmens. Hier wäre die Videoüberwachung unzulässig.

Datenschutz & Videoüberwachung: die Hinweispflicht

Unternehmen und Behörden müssen ein Verfahren zur Videoüberwachung in das Verzeichnis ihrer Verarbeitungstätigkeiten aufnehmen. Es gelten darüber hinaus Informationspflichten (Hinweisschilder). Betroffene müssen wissen, dass sie momentan möglicherweise gefilmt werden, außerdem müssen sie im Nachhinein erfahren können, was mit ihren Daten geschieht. Sie haben ein Recht auf die Löschung der Daten, wenn es für deren Speicherung keinen Grund gibt. Diese Informationspflichten gelten nach Artikel 13 Absätze 1, 2 DSGVO. Hinweisschilder müssen folgende Informationen enthalten:

  • Umstand der Beobachtung (Kamerasymbol, Piktogramm oder Hinweis „Bereich wird videoüberwacht“)
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Videoüberwachung
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten im Unternehmen
  • Rechtsgrundlage, Verarbeitungszwecke in Schlagworten
  • Verweis auf berechtigtes Interesse
  • Speicherdauer
  • Hinweis auf weitere Pflichtinformationen (Auskunfts- und Beschwerderecht, Empfänger der Daten) in Form einer Webadresse

Die Speicherung von Videodaten erfolgt nicht immer, doch wenn sie erfolgt, muss sie zulässig sein, weil der Zweck – zum Beispiel der Nachweis einer Straftat – anders nicht zu erreichen ist. Schutzwürdige Interessen von betroffenen (gefilmten) Personen dürfen nicht überwiegen. Es gilt ein Löschungsgebot, sobald eine Speicherung überflüssig ist. Das kann sogar täglich gegeben sein, wenn etwa das Ladengeschäft für Wertsachen abends keine Diebstähle festgestellt hat.

Dann benötigt es die Videodaten nicht mehr. Videodaten dürfen für andere als die angegebenen Zwecke – Schutz vor Straftaten – nicht verwendet werden. Übergeordnet ist immer das Interesse, die staatliche und öffentliche Sicherheit zu schützen.

Videoüberwachung von MitarbeiterInnen

ueberwachungskamera-uebersichtsbild-von-vorne Ein besonders sensibles Thema ist die Überwachung von MitarbeiterInnen im Unternehmen. Sie ist unter bestimmten Umständen erlaubt, muss aber strikt datenschutzkonform und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte erfolgen. Wiederum setzt die Überwachung ein berechtigtes Interesse des Unternehmens voraus, das unter anderem gegeben ist, wenn es im Unternehmen gehäuft zu Diebstählen gekommen ist.

Dennoch bleibt eine Videoüberwachung ein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte, denn sie ist umfassend. Die Kamera zeichnet nicht nur jede Bewegung, sondern sogar jeden Gesichtsausdruck auf, den sie erfassen kann. Der Gesetzgeber schützt daher die Privatsphäre von uns allen sehr stark, er schützt aber auch das Eigentum. Dementsprechend sind Überwachungen einzelner Mitarbeiter bei Verdachtsfällen (Griff in die Kasse) erlaubt, aber keine vorsorglichen verdachts- und anlasslosen Kontrollen.

Wie auch bei der Überwachung von Firmen- und Privatgeländen darf die Kamera bei einer unternehmensinternen Überwachung nur genau den gefährdeten Bereich erfassen. Selbst die theoretische Möglichkeit, dass sie auch unbescholtene MitarbeiterInnen verdachts- und anlasslos filmen könnte, ist ein Verstoß gegen die DSGVO. Eine Arbeitnehmerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Hessen geklagt, weil eine Kamera den Eingangsbereich überwachen sollte und dabei ihren Arbeitsplatz erfassen konnte, obwohl sie anders eingestellt war.

Es bestand zumindest die theoretische Möglichkeit. Das LAG Hessen sprach der Klägerin 7.000 Euro Entschädigung zu, weil der Arbeitgeber nicht eindeutig nachweisen konnte, dass sie in keinem Fall gefilmt wurde (Az.: 7 Sa 1586/09).

Informationspflichten bei einer unternehmensinternen Videoüberwachung

Es gelten dieselben Informationspflichten wie bei sonstigen Videoüberwachungen. Die gefilmten Personen müssen über die Kamera und die Verantwortlichkeiten der Überwachung per Hinweisschild informiert werden. Das gilt sogar für die Videosprechanlage an Eingangstüren. Für die Informationspflichten gilt die Leitlinie 3/2019, die nach der Intention des europäischen Datenschutzausschusses einen zweistufigen Aufbau vorsieht:

  • Die erste Stufe ist das deutlich erkennbare Hinweisschild (siehe oben).
  • Die zweite Stufe ist das gut einzusehende Informationsschreiben mit den sonstigen Informationen.

Die beiden Informationsstufen müssen einsehbar sein, bevor der videoüberwachte Bereich betreten wurde.

Tabus für die Videoüberwachung in Unternehmen

Absolute Tabuzonen sind Toiletten und Umkleideräume. Dort sind auch keine Kamera-Attrappen für die „Androhung“ einer Videoüberwachung erlaubt (die ansonsten durchaus empfohlen werden). Für die Überwachung reiner Freizeitbereiche in einem Unternehmen wie Foyer, Sitzgruppen und Aufenthaltsräume bedürfte es eines sehr starken Anlasses, der nicht unbedingt vor Gericht Bestand haben muss. Prinzipiell sollten sie nicht überwacht werden.

Verdeckte Kameraüberwachung

Unter sehr eng definierten Voraussetzungen (fast immer nur bei bereits erfolgten schwerwiegenden Straftaten) ist eine verdeckte Kameraüberwachung möglich. Hierzu sollten sich verantwortliche Manager im Vorfeld juristisch sehr gut beraten lassen. Sie ist nur zulässig, wenn die offene Überwachung nachgewiesenermaßen keinen Effekt hätte.

Kamera-Attrappen

Auch Attrappen beeinträchtigen Persönlichkeitsrechte, weil sich die Betroffenen beobachtet fühlen. Doch hier greift nicht der Datenschutz, sondern das BGB, denn die Attrappe nimmt schließlich nichts auf.

Überwachung von Abrechnungsräumen und Kassenbereichen

Diese Areale dürfen grundsätzlich überwacht werden. Es gelten die üblichen Regeln:

  • Hinweisschilder
  • Einzelfallprüfung
  • Speicherungsdauer
  • Risikoanalyse

Auch hier ist eine anlasslose Überwachung nicht erlaubt. Für die Speicherdauer der Daten gilt wiederum, dass sie nur zweckbezogen erfolgen darf. Kassenbestände werden täglich überprüft, weshalb eine Speicherung über 24 Stunden hinaus, wenn kein Diebstahl festgestellt wurde, als unverhältnismäßig gilt.

Adrian Schulze
Adrian Schulze
Founder Sei-Sicherer & Performance Marketer , Sei-Sicherer
Adrian ist der Technik-Experte und Gründer von Sei-Sicherer.de. Dank seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Überwachungselektronik weiß er genau worauf es ankommt. Besonderen Fokus legt er, neben der Qualität der Produkte, auf die verständliche und einfache Installation und Inbetriebnahme. Durch sein Studium der Medieninformatik wird nicht nur die Hardware, sondern auch die dahinter stehende Software genau unter die Lupe genommen.